Das Familienrecht befasst sich u.a. mit Fragen der Scheidung, des Unterhalts, des Sorgerechts, mit Abstammungsfragen, der Adoption oder familienrechtlichen Verfahren.
Die Gründung einer eigenen Familie mündet oftmals in einer Ehe, die hierbei entstehenden Verpflichtungen und Regeln werden durch einen Ehevertrag festgehalten. Haben Sie sich entschieden, dass eine Scheidung der Ehe unumgänglich ist, sollten sich beide Partner einen Anwalt suchen, der im Bereich familienrechtlicher Problemstellungen bewandert ist. Wir halten dies für vorteilhaft, weil hierdurch zum einen Streitfragen versachlicht werden können. Zum anderen können Nachteile, die aus der Scheidung resultieren, begrenzt werden. Weiterhin ist es überlegenswert bei einer absehbaren Scheidung über eine sogenannte Scheidungsfolgevereinbarung nachdenken. Es handelt sich dabei um eine besondere Form des Ehevertrags.
Sind Kinder vorhanden, helfen wir Ihnen, geeignete Umgangsvereinbarungen und Sorgerechtsvereinbarungen zu finden, da es gerade für Kinder wichtig ist, dass sie trotz einer Trennung oder gar Scheidung idealerweise weiterhin einen geregelten Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Auch die nach Familienrecht zustehenden Unterhaltsansprüche können durch unsere Kanzlei in Chemnitz bestimmt werden.
Eine Scheidung ist die gerichtliche Beendigung einer Ehe. Sie ist Teil des Eherechts und somit auch ein Teilgebiet des Familienrechts. Rechtlich gesehen bezieht sich eine Scheidung auf die Lebensgemeinschaften: Ehe, gleichgeschlechtliche Ehe und eingetragene Partnerschaft. Scheidungsverfahren wird vom Familiengericht als Teil des Amtsgerichts verhandelt. Jedoch besteht, anders als bei sonstigen amtsgerichtlichen Verfahren, bei Scheidungen der sogenannte Anwaltszwang, das heißt ein Anwalt ist für die Rechtsgültigkeit unabdingbar. Vor einer Scheidung müssen Sie und Ihr Ehepartner eine Trennungszeit einhalten, das heißt, Sie müssen mindest 1 Jahr getrennt leben.
Schlüsselpunkte im Scheidungsrecht sind der Zugewinnausgleich, der seit dem 01.09.2009 auch eingebrachte Schulden eines Ehepartners in der Berechnung berücksichtigt, sowie der Versorgungsausgleich, der nun besagt, dass alle Versorgungen und Anwartschaften, die einer der Ehepartner erworben hat, geteilt werden.